Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in Kroatien/ Unternehmensgründung in Kroatien
Wir begleiten Sie gerne bei Ihren ersten Schritten der Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in Kroatien. Insbesondere beraten wir Sie vollumfänglich bei der Suche nach einer geeigneten Organisationsformwahl, für welche vor allem gesellschaftsrechtliche sowie steuerliche Kriterien entscheidend sind. Bei der Gründung einer Gesellschaft in Kroatien bereiten wir den Gesellschaftsvertrag sowie sämtliche erforderliche Gründungsdokumente vor und übernehmen die Abstimmung mit dem Notariat.
Auswahl einer geeigneten Organisationsformwahl in Kroatien / kroatisches Gesellschaftsrecht
Das kroatische Gesellschaftsrecht bietet Unternehmern ähnliche Organisationsformen wie auch das deutsche Gesellschaftsrecht. Zum einen kann in Kroatien einfach als Teil des deutschen Unternehmens eine Zweigniederlassung/ Repräsentanz bzw. steuerliche Betriebsstätte begründet werden und zum anderen kann es im Einzelfall sinnvoller sein, eine kroatische Tochtergesellschaft zu gründen.
Personengesellschaften
Personengesellschaften („Javno trgovačko društvo“, vergleichbar mit einer OHG, „Komanditno društvo“, vergleichbar mit einer KG) sind in Kroatien nicht sehr gebräuchlich.
Zumeist werden sie nur gegründet, wenn diese Rechtsform bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zwingend vorgeschrieben ist. Sie sind insbesondere aufgrund der fehlenden Haftungsbegrenzung in diesem Zusammenhang zu vernachlässigen. Steuerlich werden sie in Kroatien ohnehin wie Körperschaften (intransparent) behandelt.
Kapitalgesellschaften
Zu den Kapitalgesellschaften zählen in Kroatien unter anderem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung („društvo s ograničenom odgovornošču“, kurz d.o.o.) und die Aktiengesellschaft („dioničko društvo“, kurz d.d.).
Sowohl d.o.o. als auch d.d. ähneln den deutschen Kapitalgesellschaften von ihrer Struktur. Das Stammkapital einer d.o.o. beträgt mindestens EUR 2.500,00. Die Stammeinlage eines Gründers darf nicht weniger als EUR 10,00 betragen. Als Gründungskapital können neben Geld auch Sachen oder Rechte eingebracht werden. Bei einer Bargründung muss jedes Gründungsmitglied vor der Eintragung in das Handelsregister mindestens ein Viertel seiner Stammeinlage einzahlen, wobei der Gesamtbetrag der in bar eingezahlten Einlagen den Betrag in Höhe von EUR 1.250,00 nicht unterschreiten darf. Wird die Gesellschaft durch eine Person gegründet, so muss das Stammkapital zur Gänze eingezahlt werden.
Als weitere Alternative wurde die sog. „einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ („Jednostavno društvo s ograničenom odgovornošču“, kurz: j.d.o.o.) eingeführt. In Kroatien beträgt das erforderliche Stammkapital bei einer „einfachen GmbH“ EUR 1,00 statt der in Art. 389 Abs. 1 HGG vorgesehenen EUR 2.500,00.
Beratung bei bereits bestehenden Betriebsstätten/ Tochtergesellschaften in Kroatien bzw. beim Kauf eines bestehenden Unternehmens in Kroatien
Wir betreuen unsere Mandanten nicht nur in ihren Anfängen in Kroatien, sondern beraten sie auch anschließend bei ihren alltäglichen Herausforderungen in ihrem bestehenden Unternehmen. Auch bei größeren Anpassungen, wie etwa der Umwandlung der Gesellschaftsform, leisten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater die erforderliche Unterstützung.
Ein möglicher Einstieg Ihres Unternehmens in Kroatien könnte auch über den Kauf eines existierenden kroatischen Unternehmens erfolgen.
Umwandlung
In bestimmten Situationen sind Anpassungen des Bestehenden unausweichlich. Wir kennen diese Situation aus unserer täglichen Beratungspraxis und können auch für Ihre bestehenden Unternehmen in Kroatien mit unserem Know-How optimale Lösungen für Sie erreichen:
- Steuerbelastungsanalyse- und –vergleiche
- Steuerneutrale Änderungen und Anpassungen der Organisationsstruktur
- Verlustnutzungsstrategien
- Vorbereitung der Unternehmensnachfolge oder der Veräußerung
„Legal Housekeeping“ bei bestehenden Gesellschaften in Kroatien
Auch bei den kleineren und größeren rechtlichen Themen aus dem Alltagsgeschäft stehen wir Ihnen persönlich zur Seite. Von der Klärung kleinerer rechtlicher Fragen am Telefon bis hin zur Unterstützung bei Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern. Mit praktikablen Lösungen helfen wir Ihnen auch in den folgenden Bereichen:
- Vorbereitung und Begleitung von ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlungen
- Gesellschafterstreitigkeiten
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
- Fusionen und Übernahmen
Unternehmsauflösung und –liquidation
Unternehmenskauf/ Unternehmensbewertung in Kroatien
Von der Vorbereitung und Durchführung der “Due Dilligence” über die Verhandlungsführung bis hin zum Vollzug eines Unternehmenskaufs in Kroatien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sämtliche Dokumente und Verträge fertigen wir auf Wunsch zweisprachig an. Darüber unterstützen wir Sie bei der konkreten Bewertung des Zielunternehmens. Wir beraten und begleiten Sie auch bei der Wertfindung im Vorfeld der Transaktionen.
Betriebsstätte (Zweigniederlassung, Repräsentanz) in Kroatien/Tochtergesellschaft in Kroatien
Die Betriebsstätte ist ebenso wie im deutschen Recht keine Gesellschaftsform, jedoch ebenfalls eine Möglichkeit, sein Unternehmensengagement in Kroatien zu organisieren.
Der Begriff der Betriebsstätte und die Besteuerung einer kroatischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens werden in Art. 4 und 15 des Gewinnsteuergesetzes („Zakon o porezu na dobit“, vergleichbar mit der Körperschaftsteuer, nachfolgend „GewStG“) geregelt.
Nach Art. 4 GewStG bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens ganz oder teilweise in Kroatien ausgeübt wird. Als Beispiele einer Geschäftseinrichtung werden aufgeführt:
- Ort der Verwaltung (Geschäftsleitung),
- eine Zweigniederlassung,
- eine Geschäftsstelle,
- eine Fabrikationsstätte,
- eine Werkstätte und
- ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Die Besteuerungsgrundlage einer Betriebsstätte bildet nur der Gewinn, der der kroatischen Betriebsstätte zugerechnet werden kann (Art. 15 Abs. 1 GewStG). Entsprechend der Selbständigkeitsfiktion einer Betriebsstätte im deutschen Steuerrecht sowie des Grundsatzes des Fremdvergleiches wird in Art. 15 Abs. 2 GewStG geregelt, dass der Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet werden, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
Formen der Betriebsstätten
Eine Handelsgesellschaft, aber auch ein Einzelkaufmann, kann außerhalb ihres/seines Sitzes eine Zweigniederlassung („Podružnica“) eröffnen. Zweigniederlassungen sind keine juristischen Personen, ihre Rechte und Pflichten werden der (Mutter-)Gesellschaft zugerechnet. Im Gegensatz zu inländischen Unternehmen sind ausländische juristische Personen gezwungen, für die Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten in Kroatien eine Zweigniederlassung zu gründen.
Die Eröffnung einer Repräsentanz von einer ausländischen Person ist dagegen nur zum Zwecke der Marktforschung, zur Vorbereitung des Abschlusses bestimmter Verträge sowie zu Marketing- und Informationszwecken möglich. Der Betriebsstättenbegriff im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Kroatien aus dem Jahr 2006 entspricht größtenteils dem Betriebsstättenbegriff nach kroatischem Steuerrecht. Grundsätzlich wendet das DBA die Freistellungsmethode auf ausländische (aktive) Betriebsstätteneinkünfte an.
Im Rahmen dieser Methode wird die Doppelbesteuerung dadurch ausgeglichen, dass im DBA festgelegt wird, welchem der beiden Staaten das volle Besteuerungsrecht zusteht, während der andere Staat sich dazu verpflichtet, die entsprechenden Einkünfte von der Besteuerung freizustellen.
Je nachdem, ob die Betriebsstätte von einer in Deutschland ansässigen natürlichen oder juristischen Person gegründet wird, ergeben sich unterschiedliche ertragsteuerliche Konsequenzen.
Nationales sowie internationales Steuerrecht
Bei jedem Unternehmensengagement ist ein Geflecht aus deutschem und kroatischem Steuerrecht und das zwischen Deutschland und Kroatien bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie auch bei Ihrem Vorhaben in Kroatien bei den folgenden Aspekten der Internationalisierung:
- Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen zwischen Deutschland und Kroatien
- Minimierung der Quellensteuerbelastung von Dividenden/Lizenzen/Zinsen aus Kroatien
- Verrechnungspreissysteme und Verrechnungspreisdokumentation
- Vermeidung der Doppelbesteuerung und grenzüberschreitende Steueroptimierung
- Zwischenstaatliche Verständigungsverfahren und APA (Advanced Pricing Agreements)
- Vermeidung von Wegzugsbesteuerung und Hinzurechnungsbesteuerung
Nationales und internationales Steuerrecht
Zu den wichtigsten Steuerarten für Investoren in Kroatien gehören die Einkommensteuer, die Gewinnsteuer (=Körperschaftsteuer), die Mehrwertsteuer, die Grunderwerbsteuer und die Kommunalsteuer.
Eine der deutschen Gewerbesteuer vergleichbare Steuer existiert in Kroatien nicht. Die Kommunen können zusätzlich zur Einkommensteuer einen sogenannten „prirez“ erheben.
Für deutsche Unternehmen, die in Kroatien tätig sind oder es werden möchten, ist die Gewinnsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz von grundsätzlich 18% von besonderer Bedeutung.
Das Gewinnsteuergesetz unterscheidet begrifflich nach inländischen und ausländischen Steuerpflichtigen. Inländische Steuerpflichtige sind im Sinne der deutschen Steuerterminologie unbeschränkt steuerpflichtig. Hingegen sind ausländische Steuerpflichtige beschränkt steuerpflichtig. Entsprechend dem deutschen Welteinkommensprinzip ist jede Handelsgesellschaft und jede andere juristische Person mit dem gesamten Welteinkommen unbeschränkt gewinnsteuerpflichtig, die eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Kroatien hat.
In der Beziehung zwischen der BRD und der Republik Kroatien gilt das Doppelbesteuerungsabkommen („DBA-Kroatien“) vom 6. Februar 2006, das in beiden Staaten am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Das DBA-Kroatien entspricht im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Entsprechend dem Musterabkommen wird zum Zwecke der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und von Vermögen von in Kroatien ansässigen Personen in Kroatien, genauso wie bei in Deutschland ansässigen Personen in Deutschland, hauptsächlich die Freistellungsmethode angewandt, Art. 23 DBA-Kroatien.
Dies bedeutet, dass danach das ausländische Einkommen von der Besteuerung im Wohnsitzstaat befreit wird, sodass letztlich nur die Einkommensteuer des Auslandes für die ausländischen Einkünfte verbleibt.
Auch im kroatischen Steuerrecht existieren Bestimmungen zu Verrechnungspreisen, die zwischen verbundenen Unternehmen zu beachten sind. Ebenso wie in Deutschland ist gemäß § 13 des Gewinnsteuergesetzes sowie § 41 des Allgemeinen Steuergesetzes der Fremdvergleichsgrundsatz zu beachten.